Gewerbe abmelden

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Eine Abmeldung des Gewerbes ist erforderlich, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird, wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert.

Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung.

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie Ihren Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n).

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen

Erforderliche Unterlagen

  • Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gewerbeabmeldung - GewA 3  
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, alternativ Vorlage vor Ort.
  • Bei elektronischer Gewerbeabmeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (z. B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität)
  • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Voraussetzungen

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden.

Für den Empfang Ihrer Gewerbeabmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.

Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und ggfls. das Registergericht weiter.

Anträge/Formulare

Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder im elektronischen Verfahren abmelden.

Bei persönlicher Abmeldung müssen Sie den Formularvordruck GewerbeAbmeldung - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.

Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschrifterfordernis. Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (z. B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).

Kosten

Für die Abmeldung entstehen keine Kosten.

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