Die auf einem Grundstück verbrauchten Wassermengen, die beispielsweise für die Gartenbewässerung verbraucht werden, können gemeldet werden. Dazu bedarf es der Ablesung eines vorhandenen Wasserzählers bzw. den Nachweis eines Zählerstands.
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Die auf einem Grundstück verbrauchten Wassermengen, die beispielsweise für die Gartenbewässerung verbraucht werden, können gemeldet werden. Dazu bedarf es der Ablesung eines vorhandenen Wasserzählers bzw. den Nachweis eines Zählerstands.
Grundsätzlich richtet sich die Schmutzwassergebühr nach der Frischwassermenge. Als Frischwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen (Brunnen) zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück als verbraucht nachgewiesenen Wassermengen (z. B. Gartenbewässerung). Die dem Grundstück aus eigenen Anlagen zugeführten und die als Abzug geltend gemachten Wassermengen sind glaubhaft zu machen. Dazu ist der Einbau eines Wasserzählers erforderlich. Der nach Vorgabe der Kanalabgabensatzung ordnungsgemäße Einbau durch eine Fachfirma ist mit einer Einbauerklärung zu bestätigen.
§ 9 Abs. 4 der z. Zt. gültigen Kanalabgabensatzung
Nachweis Zählerstand
Der Antrag für das Abrechnungsjahr ist spätestens bis zum 15.01. des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Der Einbau der Messeinrichtungen ist fachgerecht vorzunehmen und nach Antragstellung des Gebührenpflichtigen von der Stadt Rietberg ggf. geprüft, abgenommen und registriert.
Die auf einem Grundstück verbrauchten Wassermengen, die beispielsweise für die Gartenbewässerung verbraucht werden, können gemeldet werden. Dazu bedarf es der Ablesung eines vorhandenen Wasserzählers bzw. den Nachweis eines Zählerstands.
Grundsätzlich richtet sich die Schmutzwassergebühr nach der Frischwassermenge. Als Frischwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen (Brunnen) zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück als verbraucht nachgewiesenen Wassermengen (z. B. Gartenbewässerung). Die dem Grundstück aus eigenen Anlagen zugeführten und die als Abzug geltend gemachten Wassermengen sind glaubhaft zu machen. Dazu ist der Einbau eines Wasserzählers erforderlich. Der nach Vorgabe der Kanalabgabensatzung ordnungsgemäße Einbau durch eine Fachfirma ist mit einer Einbauerklärung zu bestätigen.
§ 9 Abs. 4 der z. Zt. gültigen Kanalabgabensatzung
Nachweis Zählerstand
Der Einbau der Messeinrichtungen ist fachgerecht vorzunehmen und nach Antragstellung des Gebührenpflichtigen von der Stadt Rietberg ggf. geprüft, abgenommen und registriert.
Der Antrag für das Abrechnungsjahr ist spätestens bis zum 15.01. des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
https://serviceportal.rietberg.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/551030/show