Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.
Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen. Für Bürger und Bürgerinnen erfolgt die Beitragsumstellung zum 01.01.2013 größtenteils automatisch.
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Rundfunkbeitrag anmelden
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Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Online auf der Seite des Beitragsservices
- Ausgefülltes Anmeldeformular
- Formloses Schreiben per Post
Fristen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie dort wohnen, dort gemeldet sind oder im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
Voraussetzungen
Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden, wenn Sie volljährig sind (18 Jahre oder älter) und wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist, dass diese von niemandem bewohnt wird, dass für diese kein Mietvertrag besteht und dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun, ein Formular ausfüllen oder einen Online-Dienst nutzen. Das Formular liegt in der Regel in den Gemeinden aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.
Hinweis: Wenn Sie bisher Rundfunkgebühren gezahlt haben, werden diese automatisch auf den Rundfunkbeitrag umgestellt. Sie erhalten in der Regel Post vom Beitragsservice.
Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise weil ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.
Kosten
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
- Gebühr je Wohnung monatlich
- nicht ermäßigt: 17,50 EUR
- ermäßigt: 5,83 EUR
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Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.
Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen. Für Bürger und Bürgerinnen erfolgt die Beitragsumstellung zum 01.01.2013 größtenteils automatisch.
- Online auf der Seite des Beitragsservices
- Ausgefülltes Anmeldeformular
- Formloses Schreiben per Post
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
- Gebühr je Wohnung monatlich
- nicht ermäßigt: 17,50 EUR
- ermäßigt: 5,83 EUR
Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.
Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen. Für Bürger und Bürgerinnen erfolgt die Beitragsumstellung zum 01.01.2013 größtenteils automatisch.
- Online auf der Seite des Beitragsservices
- Ausgefülltes Anmeldeformular
- Formloses Schreiben per Post
Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden, wenn Sie volljährig sind (18 Jahre oder älter) und wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist, dass diese von niemandem bewohnt wird, dass für diese kein Mietvertrag besteht und dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun, ein Formular ausfüllen oder einen Online-Dienst nutzen. Das Formular liegt in der Regel in den Gemeinden aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.
Hinweis: Wenn Sie bisher Rundfunkgebühren gezahlt haben, werden diese automatisch auf den Rundfunkbeitrag umgestellt. Sie erhalten in der Regel Post vom Beitragsservice.
Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise weil ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie dort wohnen, dort gemeldet sind oder im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
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