Melderegisterauskunft (erweitert) beantragen

  • Termin

Wenn Ihnen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten.

Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.

Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.

Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Ist eine Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich mit Ihrem Personalausweis oder Ihrem Pass ausweisen.
Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
  • Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
  • Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z. B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden.
  • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.

Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. 

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung

  • Bitte nutzen Sie unsere Online-Terminvereinbarung, um einen Termin zu buchen.
  • Alternativ können Sie ohne Termin zu den offenen Sprechstunden in unser Bürgerbüro kommen.
    • Montag: 14:00 bis 16:30 Uhr
    • Mittwoch: 08:30 bis 12:30 Uhr
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
  • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin

Kosten

Die Gebühren bei einer erweiterten Melderegisterauskunft liegen bei 15,00 EUR.

Für eine Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht: zwischen 15,00 und 50,00 EUR.
Wenn der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden muss: zwischen 40,00 und 100,00 EUR.

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Oder Sie verzichten auf die Vorteile einer Anmeldung.

Wichtig: Sie erhalten in dem Fall lediglich eine einzelne standardisierte Eingangsbestätigung für Ihr Anliegen.

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