Ein zugelassenes Fahrzeug soll außer Betrieb gesetzt werden. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug nach einiger Zeit erneut wieder zugelassen werden soll oder ob es dauerhaft außer Betrieb gesetzt bleibt, etwa wegen Verschrottung oder Ausfuhr in das Ausland.
Die Außerbetriebsetzung wird in den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) eingetragen, der dann wieder ausgehändigt wird. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist nicht vorzulegen. Es wird keine gesonderte Abmelde-Bescheinigung ausgestellt.
Ganz wichtig: Die Plaketten und Siegel dürfen nur in Abstimmung mit den Sachbearbeitern bei der Abmeldung von den Kennzeichen entfernt/abgekratzt werden!
Finanzbehörde und Versicherung werden automatisch über die Abmeldung informiert.
Der bisherige Fahrzeughalter kann sich das Kennzeichen bei der Abmeldung für dasselbe Fahrzeug oder für spätere Fahrzeuge für einen Zeitraum von 12 Monaten reservieren lassen. Bei auswärtigen Kennzeichen ist dies bei der Abmeldung nicht möglich.
Nach einer Abmeldung dürfen bis Ablauf des Tages unter bestimmten Voraussetzungen noch Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen innerhalb von Deutschland durchgeführt werden.
Die Abmeldung kann vom Fahrzeughalter oder von einer beauftragten Person (ohne schriftliche Vollmacht) erfolgen.