Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern vergleichsweise wenig verdienen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
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BAföG für einen Schulbesuch beantragen
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BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen. (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten) (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).
Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.
Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).
Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).
Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden. (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.
Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).
Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
- Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen
- Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung
- Wenn Sie nicht familienversichert sind
- Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels bspw. Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels bspw. Kontoauszug.
- Wenn Sie ein Auto haben
- Schätzung des Wertes mittels beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot
- Kraftfahrzeugschein
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
Fristen
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen.
Bearbeitungsdauer
Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
Voraussetzungen
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
- Abendhauptschule
- Berufsaufbauschule
- Abendrealschule
- Abendgymnasium
- Kolleg
- höhere Fachschule
- Akademie
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie, beziehungsweise ein Elternteil, war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig
- Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein
- Ihre Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein
- oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
- Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen. (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten) (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).
Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.
Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).
Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).
Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden. (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.
Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).
Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
- Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen
- Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung
- Wenn Sie nicht familienversichert sind
- Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels bspw. Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels bspw. Kontoauszug.
- Wenn Sie ein Auto haben
- Schätzung des Wertes mittels beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot
- Kraftfahrzeugschein
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
Zweiter Bildungsweg, Elternunabhängiges BAföG, Schüler an höheren Fachhochschulen, BAföG-Auslandszuschuss, Azubi, BAföG-Antrag, Praktikumsfinanzierung, Bildungsdarlehen, Schüler an Abendgymnasien, BAföG-Anspruch, BAföG, Schulabschluss finanzieren, Abendschule, Schulische Ausbildung, BAföG beantragen, Bundesausbildungsförderung, BAföG für Schüler, BAföG im Ausland, Schüler an Kollegs, 2. Bildungsweg, Praktikum finanzieren https://serviceportal.rietberg.de:443/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/564104/showSie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern vergleichsweise wenig verdienen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen. (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten) (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).
Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.
Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).
Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).
Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden. (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.
Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).
Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
- Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen
- Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung
- Wenn Sie nicht familienversichert sind
- Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels bspw. Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels bspw. Kontoauszug.
- Wenn Sie ein Auto haben
- Schätzung des Wertes mittels beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot
- Kraftfahrzeugschein
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
- Abendhauptschule
- Berufsaufbauschule
- Abendrealschule
- Abendgymnasium
- Kolleg
- höhere Fachschule
- Akademie
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie, beziehungsweise ein Elternteil, war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig
- Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein
- Ihre Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein
- oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
- Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen.
https://serviceportal.rietberg.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/564104/show