BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung Ihres Studiums, unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
- Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
- Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
- Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 8.200 EUR
- Sie studieren in Vollzeit
- Altersgrenze: 30 Jahre; im Master 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Das Darlehen ist dabei zinsfrei, Sie müssen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen ("zinsloses Darlehen"). Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sie müssen maximal EUR 10.010 zurückzahlen, das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.
Studierende
Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:
- Grundbedarf
- 419,00 EUR, wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren
- Bedarf für die Unterkunft
- 56,00 EUR, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen
- 325,00 EUR, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen
- Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich 84,00 bzw. 25,00 EUR.
- Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag
- 140,00/150,00 EUR für jedes Kind
- Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf
- Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt.
- Der Freibetrag ist:
- 1.890 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben
- 1.260 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben
- 1.260 EUR für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
- Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
Elternunabhängiges BAföG
- Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 2 Jahre berufstätig waren.
- In bestimmten Ausnahmefällen
- Wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
- Ihr eigenes Einkommen, wenn Sie mehr als EUR 450,00 pro Monat selbst verdienen.
- Ihr eigenes Vermögen, wenn Sie mehr als EUR 8.200 besitzen.
- Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Steuerrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten, Sozialpauschale und der tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie
- das Abschlussexamen nicht bestanden haben
- eine Behinderung haben
- schwanger sind oder waren
- ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben
- in der studentischen Selbstverwaltung, Hochschulgremien oder -organen, beim Studierendenwerk oder in der studentischen Selbstverwaltung tätig sind oder waren
- oder nahe Angehörige gepflegt haben.
Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen ("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden
- wenn der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist
- oder der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt
- oder der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel: Eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung
- oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Studieren im Ausland
Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen. Bei Studienaufenthalten im EU-Ausland sind auch kürzere Aufenthalte förderungsfähig und bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt.
Praktikantinnen und Praktikanten
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten werden unabhängig von einer Mindestaufenthaltsdauer gefördert.
Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.