Hund abmelden

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Wenn Ihr Hund nicht mehr in Rietberg gehalten wird, müssen Sie ihn bei der Stadt abmelden – z. B. bei Tod, Wegzug, Veräußerung/Abgabe oder wenn der Hund dauerhaft entlaufen/verschwunden ist. Die Abmeldung beendet die Hundesteuerpflicht und sorgt für korrekte Datenbestände. Bitte melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis ab und geben Sie die Hundesteuermarke zurück.

Rechtsgrundlagen

  • Kommunalabgabengesetz NRW (KA NRWG) – insbesondere § 3 Abs. 1
  • Hundesteuersatzung der Stadt Rietberg – insbesondere § 6  und § 8 Abs. 2–3
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Erforderliche Unterlagen

  • Hundesteuermarke: Bitte nach der Abmeldung zurückgeben (per Post oder Abgabe im Rathaus).

Fristen

  • Die Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Veräußerung, Abgabe, Wegzug oder Tod vorzunehmen.

Hinweise und Besonderheiten

  • Mit der wirksamen Abmeldung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats.
  • Bußgeldhinweis: Wer die Abmeldung oder die Rückgabe der Steuermarke nicht fristgerecht vornimmt, handelt ordnungswidrig.

Kosten

  • Für die Abmeldung selbst fallen in der Regel keine Gebühren an.
  • Steuerliche Verrechnung/Erstattung erfolgt gemäß Hundesteuersatzung (Ende der Steuerpflicht zum Monatsende; quartalsweise Fälligkeit).
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