Wohngeld - Lastenzuschuss (Eigentum) Änderungen mitteilen

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Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder in Ihrem Eigenheim, ist grundsätzlich ein Lastenzuschuss möglich. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt.

Treten in dieser Zeit (in Ihrem laufenden Bewilligungszeitraum) Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ein (z. B. Einkommensveränderungen, o. Ä.), müssen Sie diese der Wohngeldbehörde mitteilen.

Wohngeld erhalten Sie nur, wenn Sie einen Antrag stellen.

Einen Erklärfilm zum Wohngeld finden Sie unten auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung des Landes NRW.

Hinweis:
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:

  • Bürgergeld (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII),
  • verschiedene andere Sozialleistungen.

Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.

Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Rechtsgrundlagen

§§ 27 und 28 WoGG

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Veränderung, z. B.:

  • Mieterhöhungsschreiben
  • Kündigungsschreiben
  • Neuer Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
  • Meldebestätigung (bei Umzug eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder)

Bei Veränderungen zu Ihren Lasten (z. B. Mieterhöhung oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses o. Ä.), die möglicherweise zu einer Wohngelderhöhung führen könnten, muss zusätzlich ein

  • Erhöhungsantrag

gestellt werden.

Bei Veränderungen zu Ihren Gunsten (z. B. Gehaltserhöhung, neue Arbeitsaufnahme o. Ä.) reicht eine Änderungsmitteilung (ohne Antrag) aus.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Grundsätzlich gilt, dass alle eintretenden Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum unverzüglich mitzuteilen sind.

Voraussetzungen

Ob die mitgeteilte Veränderung Ihrer persönlichen Verhältnisse Auswirkungen auf Ihren bisherigen Wohngeldanspruch hat, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 27 und 28 WoGG für eine Wohngeldänderung erfüllt sind.

Verfahrensablauf

Für die Änderungsmitteilung und die Vorlage erforderlicher Nachweise stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Online-Meldung
  • Telefonische Mitteilung
  • Schriftliche Mitteilung (per Post oder E-Mail)
  • Persönlich im Rathaus (nach vorheriger Terminvereinbarung)

Die Wohngeldstelle prüft dann nach Ihrer Änderungsmitteilung, ob diese eine Wohngeldänderung zur Folge hat.

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